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MRB-Übergangsregelung. Autofahren ist wieder erlaubt, Regeln für das Kalenderjahr 2026.
Die Winterperiode der MRB-Übergangsregelung für Oldtimer ist beendet. Das bedeutet, dass Besitzer von benzinbetriebenen Fahrzeugen, die unter die Regelung für 2026 fallen, vom 1. März bis zum 30. November wieder mit ihren Fahrzeugen unterwegs sein können. Fahrzeuge mit Benzinmotor, die vor dem 1. Januar 1988 erstmals zugelassen wurden und jünger als 40 Jahre sind, sind in diesem Jahr förderberechtigt. Die Gebühr für die Regelung muss bis 2025 beglichen werden. maximaal einen Betrag von 158 € Kfz-Steuer. Im Januar und Februar war das Fahrzeug bis auf wenige Veranstaltungstage und TÜV-Untersuchungen dort nicht zugelassen. Auch das Parken im öffentlichen Raum war in den ersten beiden Monaten dieses Kalenderjahres verboten.
Diesel und LPG
Unabhängig vom Alter sind mit Diesel und Autogas betriebene Kraftfahrzeuge von der Übergangsregelung ausgenommen, mit Ausnahme von Bussen und Lkw, die nicht gewerblich genutzt werden. Halter zahlen dafür den vollen Satz, es sei denn, das Kennzeichen ist gesperrt. Kraftfahrzeuge ab vierzig Jahren sind unabhängig von der Kraftstoffart von der MRB befreit.
Dezember 2026
Der Dezember 2026 unterliegt der MRB-Übergangsregelung für den aktuellen Zeitraum: das Kalenderjahr 2026. Dann ist das Fahrzeug - genau wie im Januar und Februar 2026 - nicht auf der Straße zugelassen. Gleiches gilt hier: Ein öffentlicher Parkplatz darf nicht genutzt werden.
Letztes Jahr
Hinweis: Alle im Jahr 1987 erstmals zugelassenen Kraftfahrzeuge sind ab dem 1. Januar 2027 von der Regelung ausgenommen. Diese Maßnahme wurde letztes Jahr umgesetzt. Somit endet die Übergangsregelung für Oldtimer im Jahr 2026.
Stoppen Sie dieses Jahr mit einer Übergangsregelung
Es ist möglich, dass Eigentümer eines Fahrzeugs in der MRB-Übergangsvereinbarung im Laufe dieses Jahres beschließen, die Vereinbarung sofort aufzugeben. In diesem Fall müssen sie den Standardsatz rückwirkend ab dem 1. Januar 2026 zahlen.
Normaler Preis bei Verwendung im Januar, Februar oder Dezember
Wenn Sie die MRB-Übergangsregelung verwenden, dürfen Sie Ihr für die Regelung geeignetes Kraftfahrzeug im Januar, Februar und Dezember nicht auf öffentlichen Straßen benutzen oder parken. Für eine TÜV-Inspektion in diesen Monaten können Sie das Kraftfahrzeug zur Inspektionsstation fahren. Sie können das in diesen Monaten auch für bis zu 2 Tage verwenden Veranstaltung. Möchten Sie Ihr Fahrzeug im Januar, Februar oder Dezember auf öffentlichen Straßen abstellen oder parken? Dann zahlen Sie den normalen Tarif für das ganze Jahr.
Darf das Fahrzeug in der Übergangsregelung auch für geschäftliche Zwecke verwendet werden
Die Antwort darauf ist nicht immer klar. In der MRB-Übergangsregelung dürfen Lastkraftwagen und Busse nur privat genutzt werden. Sobald das Kraftfahrzeug gewerblich genutzt wird, gilt die Befreiung nicht mehr. Untersuchungen bei den Steuerbehörden ergaben, dass "es sinnvoll ist anzunehmen, dass alle Kraftfahrzeuge privat genutzt werden dürfen". Auf der Website heißt es jedoch, dass die private Bestimmung nur für Lastkraftwagen und Busse gilt. Im Zweifelsfall empfehlen wir Ihnen, sich an die Steuerbehörden zu wenden.
Kaufen Sie einen Oldtimer, der nicht unter die Übergangsregelung fällt
Wenn Sie planen, einen Oldtimer zu erwerben, der unter die Übergangsregelung fällt, gilt weiterhin die Steuerwahl des Vorbesitzers vom 1. Januar. Das bedeutet, dass das Fahrzeug in der Übergangsregelung verbleibt, wenn der Vorbesitzer diese Wahl getroffen hat. Für den Rest des Jahres müssen Sie nichts bezahlen, da das gesamte Jahr bereits vom Vorbesitzer bezahlt wurde. Wenn das Fahrzeug nicht in die Übergangsregelung einbezogen ist, kann es erst ab dem Folgejahr in die MRB-Übergangsregelung einbezogen werden und Sie müssen für die verbleibenden Monate lediglich MRB bezahlen. Vergessen Sie nicht, eine Versicherung für den Oldtimer abzuschließen.
Wartung und Flüssigkeiten
Wenn Sie wieder auf die Straße gehen oder einen Oldtimer kaufen, möchten Sie natürlich, dass sich Ihr Klassiker in einem guten Pflegezustand befindet. Nach einigen Monaten der Inaktivität ist es immer gut, sicherzustellen, dass Sie die richtigen, neuen Flüssigkeiten haben. Auch das Tanken des richtigen Kraftstoffs (also kein E10, am besten zusätzlich Ethanolkiller verwenden) trägt zum Erhalt Ihres Oldtimers bei. Ein kompletter Check der Technik sowie der Reifen und des Reifendrucks kann natürlich auch nicht schaden.
Übergangsregelung und Versicherung: Mindesthaftpflichtversicherungspflicht
Wenn der Eigentümer von der Übergangsregelung Gebrauch macht, wird das Kennzeichen des Fahrzeugs „aktiv“ beim RDW registriert und das Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsgesetz (WAM) ist in Kraft. Sie sind daher verpflichtet, den Oldtimer mindestens für die Haftpflicht gegenüber Dritten in den betreffenden Wintermonaten zu versichern. Die Tatsache, dass die öffentliche Straße nicht genutzt werden darf, entbindet den Eigentümer nicht von der Versicherungspflicht. Derzeit hat das WAM nur eine Ausnahme für Fahrzeuge, die ausgesetzt sind.
Mehr Info
Weitere Informationen zur MRB-Übergangsregelung finden Sie auf der Website der Steuerbehörden oder unter Diesen Link klicken. Weitere Informationen zu den Bestimmungen für Campingfahrzeuge finden Sie hier.

Lieber Erik, ein Teil deiner Geschichte ist veraltet. Du gibst selbst an, dass Autos ab Baujahr 1987 ab dem 1. Januar 2027 steuerfrei sein werden. Daher wird die Übergangsregelung nach 2026 abgeschafft.
Ich habe in diesem Jahr die Übergangsregelung für mein Auto bezahlt, aber es wird am 10. Juli 2026 40 Jahre alt. Daher ist es steuerfrei.
Aber trotzdem werde ich in den Wintermonaten nicht mit ihm durch das Salzwasser fahren.
Hallo Bart, danke für die Information. Die Angaben wurden inzwischen aktualisiert; ab 2027 wird es tatsächlich keine Übergangsregelung mehr geben. Eine Anmeldung ist dann nicht mehr möglich.
Es ist schön, dass in diesem Artikel ein Saab 900 abgebildet ist.
Meine 900 ist 6 Monate zu jung (Juni 1988) und fällt daher knapp außerhalb dieser Regelung.
Ich zahle für dieses Fahrzeug seit 35 Jahren auch die volle Steuer.