Die MRB-Übergangsregelung tritt ab dem 1. Dezember wieder in Kraft

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Der Monat Dezember 2024 fällt noch unter die MRB-Übergangsregelung des laufenden Kalenderjahres. Dies gilt auch, wenn jemand in diesem Jahr die Übergangsregelung in Anspruch genommen hat und auf die Übergangsregelung 2025 verzichten möchte, dann darf der Eigentümer im laufenden Monat Dezember die öffentliche Straße nicht benutzen. Der letzte Monat dieses Jahres gehört zur Steuerperiode 2024, die übergangsweise für Fahrzeuge mit einem Erstzulassungsdatum vom 1 bis 1984 gilt.

Bezüglich der MRB gilt für den Steuerzeitraum 2025 eine Übergangsregelung für berechtigte Fahrzeuge mit Erstzulassungsdatum vom 1. Januar 1985 bis 1. Januar 1988. Wer sich noch nicht in der Übergangsregelung befindet, diese aber nutzen möchte Es im Jahr 2025, kann vor dem 31. Dezember 2024 registriert werden. Melden Sie sich beim Finanzamt an. Dann darf der Oldtimer im Januar und Februar 2025 sowie im Dezember 2024 nicht auf die Straße. Auch das Parken auf öffentlichen Flächen ist verboten. Es gelten zusätzliche Bedingungen.

Übergangsregelung und Versicherung: Mindesthaftpflichtversicherungspflicht

Wenn der Eigentümer von der MRB-Übergangsregelung Gebrauch macht, wird das Kennzeichen des Fahrzeugs „aktiv“ beim RDW registriert und das „Motor Vehicle Liability Insurance Act“ (WAM) tritt in Kraft. Sie sind daher verpflichtet, den Oldtimer in den betreffenden Wintermonaten zumindest haftpflichtversichert zu halten. Die Tatsache, dass die öffentliche Straße nicht benutzt werden darf, entbindet den Eigentümer nicht von der Pflicht zum Abschluss einer Versicherung.

Veranstaltungsarrangement in Übergangsregelung

Wer die MRB-Übergangsregelung nutzt und im Jahr 2025 fortführt, darf den Oldtimer in den nächsten drei „Sperrmonaten“ maximal zwei Tage lang nutzen. Die Veranstaltung muss vom Finanzamt genehmigt werden. Der Veranstalter muss die Veranstaltung außerdem beim Finanzamt angemeldet haben. Das Fahrzeug kann im Winter einen Tag lang für die Hin- und Rückfahrt zur Inspektionsstelle zur TÜV-Inspektion genutzt werden. Dies geht jedoch nicht zu Lasten der zwei erlaubten Tage.

Wichtig: Übergangsregelung erneut nutzen? Bezahlen Sie die Rechnung vor dem 1. Januar 2025, am besten jedoch sofort

Darüber hinaus haben die Steuerbehörden Berichten zufolge die Rechnungen im Zusammenhang mit der MRB-Übergangsregelung für 2024 erneut verschickt. Die Rechnungen müssen bis spätestens 31. Dezember beglichen werden und es erfolgt die Anweisung, die Rechnung zu begleichen Aussehen einige Wochen vor dem Jahreswechsel zu zahlen. Besitzer eines Fahrzeugs, das unter die Bedingungen fällt, das vor dem 1. Januar 1988 erstmals in Betrieb genommen wurde und dessen Erstzulassung weniger als vierzig Jahre zurückliegt, werden daher im nächsten Jahr ebenfalls Anspruch auf die Regelung haben. In diesem Fall zahlt der Eigentümer einen MRB-Satz von maximal 154 €. Die Finanzverwaltung empfiehlt Teilnehmern, die bis Mitte Dezember noch keine Rechnung erhalten haben, sich mit ihnen in Verbindung zu setzen.

2025: Drei Monate lang nicht auf der Straße und kein öffentlicher Parkplatz

Im Januar, Februar und Dezember 2025 ist das Fahrzeug im Rahmen der MRB-Übergangsregelung nicht auf öffentlichen Straßen zugelassen. Auch das Parken auf öffentlichen Plätzen ist nicht gestattet. Kraftfahrzeuge, die mit Diesel und Flüssiggas betrieben werden (mit Ausnahme von nicht gewerblich genutzten Bussen und Lkw), sind – unabhängig vom Alter – nicht von der Übergangsregelung betroffen. Eigentümer zahlen hierfür den vollen Tarif, sofern das Kennzeichen nicht entzogen wird. Besitzer von Benzin-Campingfahrzeugen können zwischen dem Sondertarif (siehe Konditionen hier) oder der Übergangsregelung wählen. Kraftfahrzeuge, die vierzig Jahre und älter sind, sind unabhängig von der Kraftstoffart von der MRB befreit.

Registrieren Sie zum ersten Mal die Übergangsregelung für Benzinfahrzeuge

Besitzer, die bisher nicht an der Übergangsregelung für Benzinfahrzeuge teilgenommen haben, dies aber wünschen, müssen ihr Fahrzeug bis zum 31. Dezember beim Finanzamt anmelden. Die Steuer- und Zollverwaltung hat dafür die entsprechenden Formulare Online verfügbar. Fürs Protokoll: Wir haben beim Finanzamt nach der Frist für die Anmeldung gefragt. Die Finanz- und Zollverwaltung hat bestätigt, dass die Anmeldung zur Teilnahme an der Übergangsregelung 2025 bis spätestens 31. Dezember dieses Jahres durch die Finanz- und Zollverwaltung erfolgen wird. muss eingegangen sein. Es wird auch empfohlen, sich mit ihnen in Verbindung zu setzen, um zu überprüfen, ob der Antrag ordnungsgemäß eingegangen ist.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist der folgende. Erwerben Sie ein Kraftfahrzeug, das für die Regelung in Frage kommt, und nimmt der verkaufende Eigentümer nicht an der MRB-Übergangsregelung teil? Dann erhalten Sie nach der Überweisung automatisch ein Schreiben vom Finanzamt. Sie wird Sie auf die Möglichkeit einer Teilnahme hinweisen. Für den verbleibenden Zeitraum des laufenden Kalenderjahres zahlt der Eigentümer den regulären MRB-Satz. Der neue Eigentümer kann sich jedoch für das neue Kalenderjahr für die Übergangsregelung anmelden. Wenn Sie ein Kraftfahrzeug erwerben, das in die Übergangsregelung fällt, erhält der neue Eigentümer für das Kalenderjahr, in dem Sie das Fahrzeug kaufen, keine Rechnung. Schließlich hat der Verkäufer die Rechnung für das gesamte Jahr bezahlt. Der neue Eigentümer erhält eine Rechnung für das nächste Kalenderjahr/die nächste Periode


Stoppen Sie die Teilnahme an der Übergangsregelung?

Möchte jemand nicht mehr an der MRB-Übergangsregelung teilnehmen, muss der Eigentümer dies über die zuständige Stelle mitteilen bilden. Nach der Bearbeitung zahlt der Eigentümer rückwirkend den Normalsatz. Sie können sich auch dafür entscheiden, ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr teilzunehmen. Die vom Finanzamt übermittelte Übergangsregelungsrechnung für 2025 muss dann nicht bezahlt werden. Das Finanzamt stellt Ihnen eine Rechnung mit dem normalen Kfz-Steuersatz aus. Das wird Anfang 2025 der Fall sein.

Ab dem 1. Januar 1985, vierzig Jahre oder älter...
Dann ist ein Kraftfahrzeug mit niederländischem Kennzeichen von der Kraftfahrzeugsteuer befreit und eine Teilnahme an der Regelung ist in keinem Fall mehr erforderlich. Und das gilt für jedes Kraftfahrzeug mit niederländischem Kennzeichen, das im Laufe des Jahres 1985 das vierzigste Lebensjahr erreicht, und zwar ab dem genauen Datum im Jahr 1985, an dem dies geschieht.

Zu letzt

Weitere Informationen zur Übergangsregelung finden Sie unter die Website der Steuerbehörden.

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4 Kommentare

  1. PS: Wenn Sie das RDW-Sammelprogramm nutzen, entscheiden Sie sich für die kostenpflichtigen Sperren für Fahrzeuge, die Sie in diesem Jahr nicht fahren. Andernfalls zahlen Sie nach Aufhebung einer bezahlten Sperre erneut die Sperrkosten. Man macht also die 11 kurzen Ausstiegssitzungen mit einem frei gesperrten Fahrzeug, während die 5 bezahlten Sperren eingehalten werden müssen (es wird bei jedem Sperrzeitpunkt immer geprüft, ob noch 5 bezahlte Sperren vorhanden sind. Liebe Grüße, Eduard

  2. Zusatz: Bei der Teilnahme am OVR und auch der RDW-Sperre des Fahrzeugs besteht während der Sperre keine Versicherungspflicht und keine TÜV-Pflicht. Wenn Sie mehrere Fahrzeuge haben, gibt es beim RDW ein Sammelsystem für die Federung. Dann werden 5 Sperren bezahlt und die restlichen Sperren sind kostenlos. Ein frei gesperrtes Fahrzeug, das NICHT am OVR teilnimmt, kann dann 11 Mal im Jahr für einen Tag oder einige Tage gesperrt werden, mit einer längeren Sperre von einem Monat dazwischen, um das Fahrzeug im Einsatz zu halten. Anschließend zahlen Sie den MRB-Restbetrag für die ausgesetzten Tage. Bleibt der MRB während des Aufhebungszeitraums unter der Abgabengrenze, wird der MRB weder erhoben noch eingezogen. Ziemlich viel Verwaltungsaufwand, kann aber für einen Sammler mit mehr als 5 Fahrzeugen eine Option sein. Die RDW-Federung verhindert auch Bußgelder im Winter wegen fehlender TÜV-Prüfung oder fehlender Versicherung. Wenn Sie das RDW-Collector-System nutzen und bis zu 11 Mal im Jahr entrinden und unterbrechen, kann dies interessanter sein als das OVR, wenn Sie wenig fahren und es dennoch jeden Monat regelmäßig durchführen möchten. Überprüfen Sie beim Aussteigen die Versicherung und den TÜV des auszuschiffenden Fahrzeugs. Herzliche Grüße, Eduard

  3. Früher dachte ich, es sei gerechter, eine 60-Tage-Karte zu haben, sie sollte es Rentnern auch ermöglichen, auch nur ein wenig Auto zu fahren.

    m.vr.gr.

    Johann Geers

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