Die Beschränkungen für die Nutzung von Fahrzeugen im Rahmen der MRB-Übergangsregelung werden ab dem 1. Dezember erneut aktualisiert.

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Automatische Konzepte

Es ist wieder soweit. Der Dezember ist da, und für Fahrzeughalter, deren Fahrzeuge unter die Übergangsregelung fallen, bedeutet das, dass ihre Fahrzeuge wieder in der Garage stehen müssen. Die Regelungen sind vielen Fahrzeughaltern in dieser Situation mittlerweile bekannt. Wie üblich werden wir die Bestimmungen der seit 2014 geltenden Regelung dennoch noch einmal erläutern.

Der Dezember 2025 fällt noch unter die Übergangsregelung der Kfz-Steuerbehörde (MRB) für das laufende Kalenderjahr. Dies gilt auch, wenn jemand die Übergangsregelung in diesem Jahr genutzt hat und die Übergangsregelung für 2026 nicht mehr in Anspruch nehmen möchte. In diesem Fall ist es dem Fahrzeughalter nicht gestattet, im laufenden Dezember öffentliche Straßen zu benutzen. Der letzte Monat dieses Jahres fällt unter den Steuerzeitraum 2025, der gemäß der Übergangsregelung für Fahrzeuge gilt, deren Erstzulassung zwischen dem 1. Januar 1984 und dem 1. Januar 1988 erfolgte. Dieses Datum ist jedoch überholt, da es kürzlich um ein Jahr vorverlegt wurde.

AB DEM 1. JANUAR 2027 'DET' FRÜH

Ab dem 1. Januar 2027 sind Oldtimer mit Erstzulassung vor dem 1. Januar 1987 von der Kfz-Steuer befreit. Ab diesem Kalenderjahr gilt dies für alle Fahrzeuge, die innerhalb dieses Zeitraums 40 Jahre alt werden. Der Vollständigkeit halber verwenden wir weiterhin den alten Stichtag, den 1. Januar 1988.

STEUERZEITRAUM 2026

Für die Steuerperiode 2026 gilt eine Übergangsregelung zur Kfz-Steuer für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1988 erstmals zugelassen wurden und noch nicht 2026 Jahre alt sind. Wer die Übergangsregelung noch nicht in Anspruch nehmen möchte, kann sich bis zum 31. Dezember 2025 bei der Steuer- und Zollverwaltung anmelden. In diesem Fall ist die Nutzung des Oldtimers im Januar und Februar 2026 sowie im Dezember 2025 untersagt. Auch das Parken auf öffentlichem Grund ist verboten. Es gelten weitere Bedingungen.

Übergangsregelung und Versicherung: Mindesthaftpflichtversicherungspflicht

Wenn der Eigentümer von der MRB-Übergangsregelung Gebrauch macht, wird das Kennzeichen des Fahrzeugs „aktiv“ beim RDW registriert und das „Motor Vehicle Liability Insurance Act“ (WAM) tritt in Kraft. Sie sind daher verpflichtet, den Oldtimer in den betreffenden Wintermonaten zumindest haftpflichtversichert zu halten. Die Tatsache, dass die öffentliche Straße nicht benutzt werden darf, entbindet den Eigentümer nicht von der Pflicht zum Abschluss einer Versicherung.

Veranstaltungsarrangement in Übergangsregelung

Wer die MRB-Übergangsregelung nutzt und im Jahr 2026 fortführt, darf den Oldtimer in den nächsten drei „Sperrmonaten“ maximal zwei Tage lang nutzen. Die Veranstaltung muss vom Finanzamt genehmigt werden. Der Veranstalter muss die Veranstaltung außerdem beim Finanzamt angemeldet haben. Das Fahrzeug kann im Winter einen Tag lang für die Hin- und Rückfahrt zur Inspektionsstelle zur TÜV-Inspektion genutzt werden. Dies geht jedoch nicht zu Lasten der zwei erlaubten Tage.

Wichtig: Übergangsregelung erneut nutzen? Bezahlen Sie die Rechnung vor dem 1. Januar 2026, am besten jedoch sofort

Darüber hinaus haben die Steuerbehörden Berichten zufolge die Rechnungen im Zusammenhang mit der MRB-Übergangsregelung für 2026 erneut verschickt. Die Rechnungen müssen bis spätestens 31. Dezember beglichen werden und es erfolgt die Anweisung, die Rechnung zu begleichen Aussehen einige Wochen vor dem Jahreswechsel zu zahlen. Besitzer eines Fahrzeugs, das unter die Bedingungen fällt, das vor dem 1. Januar 1987 erstmals in Betrieb genommen wurde und dessen Erstzulassung weniger als vierzig Jahre zurückliegt, werden daher im nächsten Jahr ebenfalls Anspruch auf die Regelung haben. In diesem Fall zahlt der Eigentümer einen MRB-Satz von maximal 158 €. Die Finanzverwaltung empfiehlt Teilnehmern, die bis Mitte Dezember noch keine Rechnung erhalten haben, sich mit ihnen in Verbindung zu setzen.

2026: Drei Monate lang nicht auf der Straße und kein öffentlicher Parkplatz

Im Januar, Februar und Dezember 2026 ist das Fahrzeug im Rahmen der MRB-Übergangsregelung nicht auf öffentlichen Straßen zugelassen. Auch das Parken auf öffentlichen Plätzen ist nicht gestattet. Kraftfahrzeuge, die mit Diesel und Flüssiggas betrieben werden (mit Ausnahme von nicht gewerblich genutzten Bussen und Lkw), sind – unabhängig vom Alter – nicht von der Übergangsregelung betroffen. Eigentümer zahlen hierfür den vollen Tarif, sofern das Kennzeichen nicht entzogen wird. Besitzer von Benzin-Campingfahrzeugen können zwischen dem Sondertarif (siehe Konditionen hier) oder der Übergangsregelung wählen. Kraftfahrzeuge, die vierzig Jahre und älter sind, sind unabhängig von der Kraftstoffart von der MRB befreit.

Registrieren Sie zum ersten Mal die Übergangsregelung für Benzinfahrzeuge

Besitzer, die bisher nicht an der Übergangsregelung für Benzinfahrzeuge teilgenommen haben, dies aber wünschen, müssen ihr Fahrzeug bis zum 31. Dezember beim Finanzamt anmelden. Die Steuer- und Zollverwaltung hat dafür die entsprechenden Formulare Online verfügbar. Fürs Protokoll: Wir haben beim Finanzamt nach der Frist für die Anmeldung gefragt. Die Finanz- und Zollverwaltung hat bestätigt, dass die Anmeldung zur Teilnahme an der Übergangsregelung 2026 bis spätestens 31. Dezember dieses Jahres durch die Finanz- und Zollverwaltung erfolgen wird. muss eingegangen sein. Es wird auch empfohlen, sich mit ihnen in Verbindung zu setzen, um zu überprüfen, ob der Antrag ordnungsgemäß eingegangen ist.

Ein weiterer Aufmerksamkeitspunkt

Ein weiterer wichtiger Punkt ist der folgende. Erwerben Sie ein Kraftfahrzeug, das für die Regelung in Frage kommt, und nimmt der verkaufende Eigentümer nicht an der MRB-Übergangsregelung teil? Dann erhalten Sie nach der Überweisung automatisch ein Schreiben vom Finanzamt. Sie wird Sie auf die Möglichkeit einer Teilnahme hinweisen. Für den verbleibenden Zeitraum des laufenden Kalenderjahres zahlt der Eigentümer den regulären MRB-Satz. Der neue Eigentümer kann sich jedoch für das neue Kalenderjahr für die Übergangsregelung anmelden. Wenn Sie ein Kraftfahrzeug erwerben, das in die Übergangsregelung fällt, erhält der neue Eigentümer für das Kalenderjahr, in dem Sie das Fahrzeug kaufen, keine Rechnung. Schließlich hat der Verkäufer die Rechnung für das gesamte Jahr bezahlt. Der neue Eigentümer erhält eine Rechnung für das nächste Kalenderjahr/die nächste Periode

Stoppen Sie die Teilnahme an der Übergangsregelung?

Möchte jemand nicht mehr an der MRB-Übergangsregelung teilnehmen, muss der Eigentümer dies über die zuständige Stelle mitteilen bilden. Nach der Bearbeitung zahlt der Eigentümer rückwirkend den Normalsatz. Sie können sich auch dafür entscheiden, ab dem 1. Januar 2026 nicht mehr teilzunehmen. Die vom Finanzamt übermittelte Übergangsregelungsrechnung für 2026 muss dann nicht bezahlt werden. Das Finanzamt stellt Ihnen eine Rechnung mit dem normalen Kfz-Steuersatz aus. Das wird Anfang 2026 der Fall sein.

Ab dem 1. Januar 1986, vierzig Jahre oder älter...
Dann ist ein Kraftfahrzeug mit niederländischem Kennzeichen von der Kraftfahrzeugsteuer befreit und eine Teilnahme an der Regelung ist in keinem Fall mehr erforderlich. Und das gilt für jedes Kraftfahrzeug mit niederländischem Kennzeichen, das im Laufe des Jahres 1986 das vierzigste Lebensjahr erreicht, und zwar ab dem genauen Datum im Jahr 1986, an dem dies geschieht.

Zu letzt

Weitere Informationen zur Übergangsregelung finden Sie unter die Website der Steuerbehörden.

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3 Kommentare

  1. 1986/2026; 2026-1986=40; => Ab dem 1. Januar 2026 ist ein Fahrzeug, das am 1. Januar 1986 zugelassen wurde, vierzig Jahre alt.
    Dann sind Kraftfahrzeuge mit niederländischem Kennzeichen von der Kfz-Steuer befreit, und die Teilnahme am Programm ist nicht mehr erforderlich. Dies gilt für alle Kraftfahrzeuge mit niederländischem Kennzeichen ab dem Jahr 1986, die im Jahr 2026 vierzig Jahre alt werden, und zwar ab diesem Datum im Jahr 2026.

    25/40 Jahre?
    Es gibt übrigens Fahrzeuge, die vor Einführung der Gesamtfahrzeugbefreiung (OVR) von den Steuerbehörden bereits endgültig als steuerbefreit erklärt wurden und damals 25 Jahre alt waren. Diese Steuerbefreiung wurde mit Einführung der OVR nicht aufrechterhalten, sodass diese Fahrzeuge erst mit 40 Jahren wieder als steuerbefreit gelten. Insbesondere bei ununterbrochenem Besitz erscheint es merkwürdig, dass ein endgültiger Steuerbefreiungsstatus nach 25 Jahren aufgehoben wurde, nur um mit 40 Jahren wieder in Kraft zu treten. Dies hätte damals als subjektives Recht fortbestehen können, auch wenn zwischenzeitlich kein Verkauf stattfand, beispielsweise im Falle einer Erbschaft unter allgemeinem Eigentumsrecht, oder es hätte als objektives Recht für alle bereits als steuerbefreit erklärten Fahrzeuge beibehalten werden können.

  2. 1986/2026; 2026-1986=40; => Ab dem 1. Januar 2026 ist ein Fahrzeug, das am 1. Januar 1986 zugelassen wurde, vierzig Jahre alt.
    Dann sind Kraftfahrzeuge mit niederländischem Kennzeichen von der Kfz-Steuer befreit, und die Teilnahme am Programm ist nicht mehr erforderlich. Dies gilt für alle Kraftfahrzeuge mit niederländischem Kennzeichen ab dem Jahr 1986, die im Jahr 2026 vierzig Jahre alt werden, und zwar ab diesem Datum im Jahr 2026.

    Es gibt Fahrzeuge, die vor Einführung der Gesamtfahrzeugbefreiung (OVR) von den damaligen Steuerbehörden bereits als endgültig steuerbefreit galten und zu diesem Zeitpunkt 25 Jahre alt waren. Diese Steuerbefreiung wurde mit Einführung der OVR nicht aufrechterhalten, sodass diese Fahrzeuge erst mit 40 Jahren wieder als steuerbefreit galten. Insbesondere bei ununterbrochenem Besitz erscheint es merkwürdig, dass ein endgültiger Steuerbefreiungsstatus nach 25 Jahren aufgehoben wurde, nur um mit 40 Jahren wieder zu gelten. Dies hätte damals als subjektives Recht fortbestehen können, auch wenn zwischenzeitlich kein Verkauf stattfand, beispielsweise im Falle einer Erbschaft unter allgemeinem Eigentumsrecht, oder es hätte als objektives Recht für alle bereits als steuerbefreit erklärten Fahrzeuge beibehalten werden können.

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