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Das haben wir natürlich nie ausführlich gelesen. Wir haben nur gedacht: Jünger als 40 = 1 vierteljährliche Zahlung für 9-Monate.

Unsere teilweise Befreiung von der Beteiligung ist ein ernstes Geschäft. Mit - unserer Meinung nach - einem Haken… Ist es jetzt das Kaufdatum, ob dieser Viertelsatz gilt? Das Gift wäre 84a sub e… Lesen Sie mit:

 

  • Artikel 84a

    • 1. Im Sinne dieses Kapitels Abweichung von Artikel 10 das Kalenderjahr.

    • 2. Auf Antrag gilt für den Zeitraum der in der EU genannte Steuersatz Artikel 23, 24, 24a, 24b, 25, 25a of 25c, wie diese Artikel am 31. Dezember vor dem Zeitraum gelesen. Der gemäß Satz XNUMX festgelegte Steuerbetrag einschließlich der Provinzzuschläge, auf die in Bezug genommen wird Artikel 222 des Provinzialgesetzesbis zu 121 €.

    • 3. Der in Absatz 2 genannte Satz kann nur angewendet werden, wenn

      • a. Das Kraftfahrzeug wurde zum ersten Mal vor dem 1. Januar 1988 in Betrieb genommen, aber das Datum der ersten Verwendung lag vor weniger als 40 Jahren.

      • b. Das Kraftfahrzeug soll, wenn es sich um einen Personenkraftwagen oder einen Lieferwagen handelt, mit einer Kraft angetrieben werden, die ausschließlich von Benzin im Sinne von Artikel 22, erster Absatz, Teil c;

      • c. Das Kraftfahrzeug wird im Januar, Februar und Dezember desselben Zeitraums nicht auf der Straße verwendet, mit Ausnahme des Tages, an dem das Kraftfahrzeug einer Prüfung hinsichtlich der Ausstellung einer Prüfbescheinigung gemäß Nummer 13 unterzogen wird Artikel 72 des Straßenverkehrsgesetzes 1994;

      • d. Das Kraftfahrzeug, sofern es sich um einen LKW oder Bus handelt, wird nicht für gewerbliche Zwecke verwendet. und

      • e. Der in Absatz 2 genannte Steuerbetrag wurde zu Beginn des Zeitraums gezahlt.

    • 4. Der Antrag, auf den in Absatz 2 Bezug genommen wird, gilt als ergänzende Erklärung.

    • 5. Die Zahlung des Steuerbetrags, der über den Zeitraum geschuldet wird, wobei der vom Inspektor angegebene Zahlungsreferenzwert angegeben wird, gilt als Antrag gemäß Absatz 2 für die Zwecke dieses Kapitels.

    • 6. Für ein Kraftfahrzeug, für das im Laufe des Zeitraums eine Zulassungsnummer für die Zwecke dieses Kapitels angegeben wurde, beginnt der Zeitraum mit dem Datum der ersten Zuweisung dieses Kraftfahrzeugs und dann jedes Mal mit Wirkung vom 1. Januar.

    • 7. Bei einer Änderung der Bezeichnung des Kraftfahrzeugs während des Zeitraums wird die Steuer von der Person geschuldet, in deren Namen das Kraftfahrzeug mit Wirkung für den folgenden Zeitraum eingetragen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Person, in deren Namen das Kraftfahrzeug zugelassen ist, die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt.

    • 8. Wenn die in oder nach diesem Artikel festgelegten Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind, gilt dies als Änderung des Kraftfahrzeugs und der Inhaber muss spätestens am Tag vor dem Tag, an dem die Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind, eine ergänzende Erklärung vorlegen. . Die ergänzende Erklärung gilt:

      • a. wenn dies von der Person gemacht wird, die das Kraftfahrzeug zu Beginn des Zeitraums für den laufenden Zeitraum hält;

      • b. wenn dies von einem anderen als dem in Teil a genannten Inhaber geschieht, für die Zeiträume, die nach der laufenden Zeit beginnen, die ohne Anwendung dieses Kapitels festgelegt wurde.

    • 9. Wenn festgestellt wird, dass bei einem Kraftfahrzeug, für das die Steuer aufgrund dieses Artikels entrichtet wurde, die in oder gemäß diesem Artikel festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind, gilt dies für das gesamte Kalenderjahr ohne Anwendung dieses Artikels wäre bei entsprechender Anwendung von Artikel 76. Artikel 67c des Allgemeinen Steuergesetzes trifft zu.

    • 11 Durch die Ministerialverordnung können weitere Regeln für die Umsetzung dieses Kapitels festgelegt werden.

      .... kannst du noch Käse daraus machen?

 

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