Anpassung des Zusatzes für Young-Timer von 1 Januar 2017

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Autofahrer, die einen Youngtimer des Unternehmens auch privat nutzen, können sich auf einen Vorteil in 2017 freuen. Bei Kraftfahrzeugen, die 15 Jahre oder älter sind, wird der Zusatz für den privaten Gebrauch reduziert. Bisher lag der maximale Zusatz bei 35% des Werts im Wirtschaftsverkehr. Dies ist jetzt auf 32% reduziert. Darüber hinaus gibt es eine Anpassung der Zusatzregeln für Young Timer. Ab 1 Januar 2017 gibt es nur zwei zu versteuernde Emissionskategorien.

In 2015 verwendeten die Steuerbehörden fünf Stufen für die Youngtimer. Die erste Vereinfachung (von fünf auf vier Kategorien) fand in 2016 statt. Bei Kraftfahrzeugen mit einer CO 2-Emission von mehr als 106 Gramm pro Kilometer musste die höchste Rate von 2016% in 35 bezahlt werden. Für Kraftfahrzeuge ohne oder mit niedrigerem CO2-Ausstoß wurden drei Kategorien mit niedrigeren Zugabeanteilen von 1 January 2016 verwendet. Für Young-Timer ohne CO2-Emissionen musste der Eigentümer - der das Auto auch privat benutzte - 14% auf den Wert des wirtschaftlichen Verkehrs zahlen.

Zwei Kategorien von 2017

Ab 1 Januar 2017 erhebt die Steuer- und Zollverwaltung für junge Zeitnehmer ohne CO2-Emissionen nur einen zusätzlichen Satz von 14 Prozent. Für alle Autos, die CO2-Emissionen emittieren, ist die maximale Rate jetzt auf 32 Prozent festgelegt. Das geschäftliche Fahren eines Youngtimers bleibt eine Überlegung wert, auch wenn (abzugsfähige) höhere Kosten für Reparatur und Wartung anfallen. Denn nicht der Katalogwert bildet die Berechnungsgrundlage, sondern der Wert im Wirtschaftsverkehr. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Steuerberater.

Katalogwert und MwSt

Der Katalogwert kehrt in Kombination mit den von Unternehmern gekauften jungen Zeitmessern auf andere Weise zurück. Für Kraftfahrzeuge, die zum Betriebsvermögen gehören, aber auch für private Zwecke verwendet werden, gelten verschiedene spezifische Regeln. Bei der privaten Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs wird beispielsweise zwischen Margin-Fahrzeugen und MwSt-Fahrzeugen unterschieden. Weitere Informationen zum Thema "Mehrwertsteuer" finden Sie hier hier.

 

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